FAQ – Antworten auf häufige Fragen zur häuslichen Pflege
Sie haben Fragen zur häuslichen Pflege? In unserem FAQ-Bereich finden Sie hilfreiche Informationen zu unseren Pflegedienstleistungen, der Kostenübernahme durch Krankenkassen und dem Ablauf der Pflege. Erfahren Sie, wie wir Sie oder Ihre Angehörigen mit Grundpflege, Behandlungspflege und Haushaltshilfe individuell unterstützen – direkt in den eigenen vier Wänden. Jetzt informieren und Kontakt aufnehmen!
Ein Pflegegrad gibt an, in welchem Maß eine Person auf Unterstützung angewiesen ist. Pflegebedürftigkeit kann schleichend durch eine Erkrankung entstehen oder plötzlich nach einem Unfall auftreten, wodurch Betroffene auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen sein können. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt anhand eines Begutachtungsinstruments, das die individuellen Beeinträchtigungen im Alltag bewertet. Dabei werden verschiedene Module berücksichtigt, die den Umfang der benötigten Pflege bestimmen.
Wie beantragt man einen Pflegegrad?
Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, die der Krankenkasse angegliedert ist. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) oder andere Gutachter, um den Pflegebedarf der betroffenen Person zu beurteilen. Die Begutachtung erfolgt in der Regel durch einen Hausbesuch oder per Videobegutachtung. Basierend auf den Ergebnissen wird der Pflegegrad festgelegt. Nach der Entscheidung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung oder Unstimmigkeiten kann Widerspruch eingelegt werden.
Wie viele Pflegegrade gibt es?
Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit einer Person und den entsprechenden Pflegebedarf widerspiegeln:
Pflegegeld und Sachleistungen für 2025:
Für alle Pflegegrad, von 1-5 gibt es zusätzlich einen monatlichen Entlastungsbetrag §45 b der aktuell 131 € entspricht.
Der Entlastungsbetrag ist ein fester Betrag, der für zusätzliche Leistungen wie Haushaltshilfe oder Betreuung verwendet werden kann.
Was versteht man unter Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegekasse an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird. Es steht Menschen zu, die zu Hause gepflegt werden möchten, sei es durch ein Familienmitglied oder einen Bekannten. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad. Es zählt zu den sogenannten Geldleistungen, die direkt von der Pflegekasse an die berechtigte Person überwiesen werden.
Was versteht man unter Kombinationspflege bzw. Kombinationsleistungen?
Unter Kombinationspflege versteht man die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn eine pflegebedürftige Person sowohl einen ambulanten Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch nimmt als auch Pflegegeld erhält.
Was versteht man unter Sachleistungen ( SGB XI )?
Sachleistungen sind pflegerische Dienstleistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden. Sie umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:
Was versteht man unter Investitionskosten?
Investitionskosten sind Gebühren, die zur Deckung der erhöhten laufenden Kosten einer ambulanten Pflegeeinrichtung dienen. Diese Kosten werden gesondert berechnet und umfassen unter anderem Ausgaben für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einrichtungen. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ist in §82 Absatz 4 SGB XI festgelegt.
Was versteht man unter Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen vorübergehenden Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege des Patienten fortzuführen. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die zusätzlichen Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Leistung ist pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen oder bis zu einem Betrag von 1.612 Euro verfügbar.
Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege kann zudem um bis zu 806 Euro erhöht werden, wenn ein Teil des Budgets für die Kurzzeitpflege verwendet wird. Das bedeutet, dass bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (806 Euro jährlich) zusätzlich zur Verhinderungspflege genutzt werden können. Insgesamt stehen dem Antragsteller damit bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Ab dem 1. Juli 2025 treten bedeutende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft, die insbesondere die Verhinderungspflege betreffen. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
Was versteht man unter Behandlungspflege ( SGB V )?
Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Maßnahmen, die von einem Fach- oder Hausarzt verordnet wurden und von einer Pflegekraft durchgeführt werden. Einige dieser Leistungen können nur von qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden, wie zum Beispiel Kompressionsverbände anlegen oder das Legen eines Katheters. Zu den SGB V-Leistungen gehören auch das Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten, die Messung von Blutdruck und Blutzucker, subkutane und intramuskuläre Injektionen, die Wundversorgung und viele weitere medizinische Tätigkeiten.
Was ist eine ärztliche Verordnung und wofür wird sie benötigt?
Eine ärztliche Verordnung beschreibt die therapeutischen Maßnahmen, die für einen Patienten erforderlich sind. Der behandelnde Arzt stellt einen sogenannten Verordnungsschein aus, der genau angibt, welche Leistungen im Rahmen der ambulanten häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden müssen. Mit diesem Verordnungsschein wird eine Pflegekraft (je nach Maßnahme eine Pflegefachkraft oder Pflegehilfskraft) beauftragt, die vom Arzt festgelegten pflegerischen Tätigkeiten auszuführen.
Muss man eine Zuzahlung für häusliche Krankenpflege leisten?
Warum erhalte ich eine Aufforderung zur Zuzahlung von meiner Krankenkasse?
Wenn Sie häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, Zuzahlungen zu leisten. Diese betragen gemäß § 37 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V zehn Prozent der Pflegekosten. Zusätzlich müssen Sie für jede Verordnung – einschließlich ergänzender und Folgeverordnungen – eine Zuzahlung von 10,00 Euro leisten. Die Zuzahlungspflicht gilt für alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Zuzahlungsbetrag ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Zuzahlungen werden von der Krankenkasse erhoben, die die häusliche Pflege genehmigt hat.
Die Höhe der Zuzahlung wird auf Basis der Gesamtkosten für die häusliche Krankenpflege pro Tag berechnet. Der zuständige Kostenträger ermittelt den prozentualen Zuzahlungsbetrag für jeden Kalendertag rückwirkend anhand der Rechnung des Pflegedienstes.
Es besteht zudem die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu stellen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen gern zur Verfügung.
Telefon: 06252/5929139
Telefax: 06252/5929901
E-Mail: info@ce-pflegeteam-heppenheim.de
Adresse: Kalterer Straße 29
64646 Heppenheim
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